§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Kleingartenanlage Kissingen II e.V. mit Sitz in 13158 Berlin – Rosenthal, Schönhauser Straße 8. Der Kleingartenverein ist beim Amtsgericht Charlottenburg im Vereinsregister unter der Nr. 20008 NZ mit dem Namen “ Kleingartenanlage Kissingen II e.V. eingetragen.
2. Der Verein ist Mitglied im Bezirksverband der Gartenfreunde Pankow e.V.
3. Der Gerichtsstand ist Berlin.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck / Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigste Zwecke“ der Abgabeordnung, sowie der kleingärtnerischen Rechtsvorschriften, insbesondere des Bundeskleingartengesetzes. Er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Verein stellt sich folgende Aufgaben:
a) Fachliche Beratung zur kleingärtnerischen Nutzung der Parzellen, zum Umweltschutz und zum Kleingartenrecht.
b) Vertretung der Interessen der Kleingärtner bei der Nutzung ihrer Parzellen auf der Grundlage des Unterpachtvertrages.
c) Sicherung von Ordnung und Sauberkeit in der Anlage, Schaffung von Gemeinschaftseinrichtungen und Gerätschaften sowie Gewährleistung größtmöglicher Sicherheit im Rahmen der geltenden Gartenordnung.
d) Zusammenarbeit mit der Kleingartenanlage “ Alt Rosenthal e.V. “ bei der Wasserversorgung und der Abrechnung des Wasserverbrauchs.
e) Zusammenarbeit mit dem Bezirksverband der Gartenfreunde Pankow e.V. insbesondere bei der Durchführung von Betreungs- und Verwaltungsaufgaben für den Bezirksverband.
§ 3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der volljährig ist und sein Wohnsitz in Berlin hat.
2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen Antrages beim Vorstand der Kleingartenanlage. Über den Antrag entscheidet der Bezirksverband der Gartenfreunde Pankow e.V. in Abstimmung mit dem Vorstand. Die Entscheidung wird dem Antragssteller schriftlich durch den Bezirksverband der Gartenfreunde Pankow e.V. mitgeteilt.
3. Mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr wird die Mitgliedschaft wirksam. Über die Höhe der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Mit der Mitgliedschaft ist kein Anspruch auf eine sofortige Übernahme einer Parzelle verbunden. Die Vergabe der Parzellen erfolgt entsprechend der Reihenfolge auf der Warteliste. In begründeten Ausnahmen entscheidet der Bezirksverband der Gartenfreunde Pankow e.V. in Abstimmung mit dem Vorstand.
5. Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das Recht, der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten.
6. Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie die Gemeinschaftseinrichtungen und Gerätschaften des Vereins entsprechend der vom Vorstand getroffenen Festlegung zu nutzen.
7. Die Mitglieder haben das Recht, sich jederzeit mit Vorschlägen, Hinweisen und Kritiken an die Vorstandsmitglieder zu wenden.
8. Die Mitglieder haben die Pflicht:
a) sich für die Ziele und die Belange des Kleingartenvereins tatkräftig einzusetzen;
b) die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes einzuhalten und an ihrer Verwirklichung aktiv mitzuwirken;
c) ihre finanziellen Verpflichtungen termingemäß zu erfüllen;
d) das Vereinseigentum zu schützen und sorgsam mit diesem umzugehen;
e) ihre Parzelle im Sinne des Bundeskleingartengesetzes zu nutzen;
f) auf die Regeln des Zusammenlebens in der Kleingartenanlage zu achten.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Austritt ist schriftlich über den Vorstand beim Bezirksverband der Gartenfreunde Pankow e.V. zu erklären. Er kann nur spätestens bis zu 31. August zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
3. Die Beendigung kann auch über den Ausschluss erfolgen. Der Ausschluss ist dann zulässig, wenn das Mitglied
a) gegen die Satzung und die Beschlüsse des Vereins verstößt;
b) seine finanzielle Verpflichtung trotz Mahnung nicht erfüllt;
c) den Unterpachtvertrag und die Gartenordnung nicht einhält;
d) ein sonstiges vereinsschädigendes Verhalten an den Tag legt und damit den Mitgliedern eine weitere Mitgliedschaft nicht zugemutet werden kann.
Über den Ausschluss entscheidet der Bezirksverband der Gartenfreunde Pankow e.V. auf Vorschlag des Vorstandes. Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 4 Wochen schriftlich Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet der Bezirksverband in Verbindung mit dem Vorstand.
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied sämtliche Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein. Die Rückerstattung von Umlagen und eine Vergütung für geleistete Arbeitsstunden erfolgt nicht. Die Beiträge sowie andere finanzielle Verpflichtungen sind für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
5. An Mitglieder, die sich um den Kleingartenverein besonders verdient gemacht haben, kann die Ehrennadel des Bezirksverbandes der Gartenfreunde Pankow e.V. verliehen werden. Die Verleihung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes.
§ 5 Beiträge und Umlagen
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge, andere finanzielle Leistungen, Umlagen und die Leistung von Arbeitsstunden gefordert. Über die Höhe der finanziellen Leistungen bzw. Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden beschließt die Mitgliederversammlung.
2. Jedes Mitglied hat seine finanziellen Verpflichtungen pünktlich nachzukommen und die Anzahl der festgelegten Arbeitsstunden zu leisten. Die Zahlungen für das folgende Geschäftsjahr haben bis zum 30. November des Vorjahres zu erfolgen. Entstehen dem Verein durch schuldhaften Zahlungsverzug Kosten, sind diese vom säumigen Mitglied zu tragen. Vom Mitglied nicht geleistete Arbeitsstunden sind in Geld zu zahlen. Die Höhe des Stundensatzes beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand und
3. der erweiterte Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind innerhalb von 4 Wochen einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder diese unter Angabe von zwingenden Gründen schriftlich verlangt. Sie können auch vom Vorstand beschlossen werden.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung ist den Mitgliedern mit Angaben zum Termin, Ort und zur Tagesordnung durch Aushang im Vereinsgelände bekannt zu geben. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung Ergänzungen zur Tagesordnung schriftlich beim Vorstand beantragen.
5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlüsse werden offen und mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
6. Zur Satzungsänderung und zum Ausschluss von Mitgliedern ist eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Schriftlich muss abgestimmt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder das verlangt.
7. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Bestellung des Vorstandes (§27 Abs. 1 BGB) und Widerruf der Vorstandsbestellung;
b) Satzungsänderungen (§33 BGB);
c) Beaufsichtigung und Entlastung der Vereinsorgane, insbesondere des Vorstandes;
d) Erteilung von Weisungen an den Vorstand oder andere Vereinsorgane (§§32,27 Abs.3 i.V.m. §665 BGB);
e) Beitragsfestsetzung;
f) Entscheidungen über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand zu seiner Absicherung der Mitgliederversammlung vorlegt;
g) Beschlussfassung über Verschmelzung, Spaltung und Formenwechsel;
h) Auflösung des Vereins (§41 BGB);
i) Bestellung und Abberufung von Liquidatoren (§48 ABS. 1 Satz 2 BGB);
j) Entlastung des Vorstandes und Wahl eines neuen Vorstandes, der Mitglieder des erweiterten Vorstandes, der Kassenprüfer und der Delegierten zum Bezirksverbandstag;
k) Beschlussfassung zum Finanzplan des laufenden Geschäftsjahres, über die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühr, der Umlagen, der pro Parzelle zu leistenden Arbeitsstunden, zur Freistellung von Mitgliedern von zu leistenden Arbeitsstunden und zum Umfang sonstiger Leistungen.
8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
2. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder in Gemeinschaft vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar ist jedes Mitglied des Vereins. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann die Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch, sofern sie nicht gegen geltende Gesetze und die Satzung verstoßen. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich und ist auf die Durchsetzung der Satzungsziele gerichtet. Die Vorstandsmitglieder erhalten nachweislich anfallende Kosten erstattet, die mit der Durchführung ihrer Aufgaben verbunden sind. Ihnen kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.
5. Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Vorstand ständige oder zeitweilige Arbeitsgruppen bilden.
6. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einfacher Mehrheit gefasst.
7. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 9 Erweiterter Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus: dem Vorstand, dem Gartenfachberater, dem Beauftragten für Baufragen und Arbeitseinsätze, dem Beauftragten für Ordnung und Sicherheit und den Mitgliedern der Wasserkommission.
2. Der erweiterte Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung weitere Mitglieder des Vereins mit Aufgaben des erweiterten Vorstandes beauftragen, wenn es für die Durchsetzung der Interessen des Vereins notwendig ist.
3. Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden mindestens halbjährlich vom Vorsitzenden einberufen und von ihm geleitet. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes schriftlich mitzuteilen und spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin zu übergeben. Eine Sitzung des erweiterten Vorstandes kann auch auf Verlangen ihrer Mitglieder unter Angabe der Gründe einberufen werden.
4. Der erweiterte Vorstand hat den Vorstand bei der Durchsetzung seiner Aufgaben zu beraten und zu unterstützen. Er ist berechtigt, in seinen Sitzungen den Bericht des Vorstandes über dessen Aktivitäten sowie über die laufenden und die geplanten Tätigkeiten zu fordern. Zur Fassung von verbindlichen Beschlüssen für die Arbeit des Vorstandes ist er nicht befugt.
5. Die Mitarbeit im erweiterten Vorstand ist ehrenamtlich. Nachweislich anfallende Ausgaben sind zu vergüten.
6. Über die Beratung des erweiterten Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und seinem Stellvertreter zu unterschreiben ist.
§ 10 Kassen und Rechnungswesen
1. Die Vereinskasse und das Rechnungswesen werden vom Schatzmeister mit der erforderlichen Sorgfalt geführt. Er wird vom Vorstand wirksam unterstützt. Der Schatzmeister hat die Durchführung folgender Aufgaben zu sichern:
a) Pünktliche und vollständige Erhebung der Mitgliedsbeiträge, der Pachtgelder, der Umlagen und sonstigen Einnahmen. Dazu sind mindestens 3 Wochen vor dem Zahlungstermin die Rechnungsbelege an die Mitglieder zu übergeben. Diese Belege enthalten detaillierte Angaben über die Höhe der zu zahlenden finanziellen Mittel. Eine Veränderung der Beläge ist nur in Absprache mit dem Vorsitzenden oder dem Schatzmeister gestattet;
b) Termingemäße Abführung der finanziellen Entgelte an den Bezirksverband;
c) Ausarbeitung, Einhaltung und Kontrolle des jährlichen Finanzplanes.
2. Die Prüfung der Vereinskasse, des Rechnungswesens und der Verwendung der Mittel entsprechend der Satzung, dem Finanzplan sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes erfolgt durch die Kassenprüfer. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, in der Regel zwei Kassenprüfer und ein Stellvertreter. Jährlich sind mindestens zwei Prüfungen ohne Voranmeldung durchzuführen. Die Ergebnisse sind schriftlich festzuhalten, von den Kassenprüfern zu unterschreiben, dem Vorstand vorzulegen und auf der Mitgliederversammlung vorzutragen. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes sein, können aber auf Verlangen an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, die nur zu diesem Tagesordnungspunkt einberufen ist. Auf dieser Mitgliederversammlung müssen zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein.
2. Für den Beschluss ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Bezirksverband der Gartenfreunde Pankow e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
4. Das Protokoll der Auflösung ist mit dem Schriftgut und den Kassenbüchern zur Aufbewahrung an den Bezirksverband der Gartenfreunde Pankow e.V. zu übergeben. Das Finanzamt ist von der Auflösung in Kenntnis zu setzen.
§ 12 Inkratftreten
Die Satzung tritt am 29. April 2012 in Kraft.